Der BVG-Mindestzinssatz bleibt bei 1%: Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 darüber informiert, dass in diesem Jahr auf eine Überprüfung des BVG-Mindestzinssatzes verzichtet wird.
Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich bereits im August 2022 für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1% ausgesprochen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen informiert in einer Mitteilung vom Mittwoch, 12. Oktober 2022, dass trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1% gerechtfertigt ist.
Begründet wird dieser Entscheid unter anderem mit folgenden Entwicklungen:
- Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gestiegen
- Die Aktien und Immobilien entwickelten sich 2021 positiv, es waren jedoch im aktuellen Jahr deutliche Rückschläge zu verzeichnen
Der BVG-Mindestzinssatz legt fest, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird deshalb eine Prüfung im Jahr 2023 vornehmen.