Teilzeitarbeit und Altersvorsorge – Das sollten Sie wissen
Rund 1,7 Millionen Menschen in der Schweiz arbeiten derzeit in einem Teilzeitpensum – das entspricht etwa 37,6% der Erwerbstätigen. Viele entscheiden sich bewusst für diese Arbeitsform, um Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Was jedoch oft übersehen wird: Ein reduziertes Arbeitspensum kann direkte Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge haben. Entscheidend dafür ist der sogenannte Koordinationsabzug.
Im Bild: Granit Kabashi, Leiter Vertrieb Deutschschweiz und Tessin bei Tellco
Was ist der Koordinationsabzug?
Der Koordinationsabzug ist ein fester Betrag, der von Ihrem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen abgezogen wird, bevor Beiträge in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) fliessen. Er beträgt im Jahr 2025 genau 26'460 Franken und dient dazu, eine Doppelversicherung mit der AHV zu vermeiden. Granit Kabashi, Vorsorge- und BVG-Experte bei Tellco, erläutert dies verständlich: «Massgebend ist der versicherte Lohn, der sich aus dem AHV-Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs ergibt.» Je kleiner Ihr Pensum und somit Ihr Einkommen, desto stärker wirkt sich dieser Abzug auf Ihre Altersvorsorge aus.
Mehrere Teilzeitstellen – besondere Herausforderungen
Besonders kompliziert wird es, wenn Sie mehrere Teilzeitjobs gleichzeitig haben. «Der Koordinationsabzug wird bei jeder Anstellung separat berechnet. Das kann dazu führen, dass der insgesamt versicherte Lohn niedriger ausfällt, als wenn man nur bei einem Arbeitgeber angestellt ist», sagt Kabashi.
Eine praktische Lösung könnte darin bestehen, dass Arbeitgeber den Koordinationsabzug anteilsmässig an das tatsächliche Arbeitspensum anpassen. Kabashi betont den Vorteil: «Dadurch wird ein grösserer Teil des Lohns versichert, was insbesondere für Teilzeitkräfte von Vorteil ist.» Da dies aber nicht jede Pensionskasse anbietet, empfiehlt sich eine direkte Abklärung.
Stundenlohn und kurzfristige Jobs – darauf sollten Sie achten
Arbeiten Sie im Stundenlohn, ist Ihr versicherter Lohn automatisch ans Pensum angepasst. Kabashi erklärt: «Beim Personalverleih wird der versicherte Monatslohn direkt aus dem Stundenlohn berechnet.» Hier sollten Sie genau prüfen, «dass der Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag an die Pensionskasse überweist.»
Bei kurzen Anstellungen unter drei Monaten entfällt oft die BVG-Pflicht. Kabashi empfiehlt daher dringend, Vorsorgelücken durch freiwillige Einkäufe oder Beiträge in die dritte Säule zu schliessen: «Die dritte Säule ist grundsätzlich immer eine gute Idee.»
Mehr wertvolle Informationen und praktische Tipps finden Sie im vollständigen Artikel von Olivia Ruffiner in der Schweizer Illustrierten oder im Blick.
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