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Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber in Bezug auf die berufliche Vorsorge?

Als Arbeitgeber sind Sie für die berufliche Vorsorge (BVG) Ihrer Mitarbeitenden verantwortlich. Das Gesetz schreibt dabei klare Aufgaben vor – vom Anschluss an eine Pensionskasse über die korrekte Beitragszahlung bis zu den Melde- und Informationsprozessen. Dieser Artikel fasst die vier Kernpflichten zusammen und zeigt, wie diese einfach und sicher erfüllt werden.

Die berufliche Vorsorge ist ein zentraler Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Arbeitgeber spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung. Die damit verbundenen administrativen Aufgaben können komplex wirken. Deshalb sind die wichtigsten Punkte hier verständlich aufbereitet, damit gesetzliche Verpflichtungen einfach, korrekt und effizient erfüllt werden können.


Die Pflichten im Überblick

  • Unternehmen anschliessen: Suchen Sie eine passende Pensionskasse und schliessen Sie Ihr Unternehmen an.
  • Beiträge abrechnen und zahlen: Ziehen Sie die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ab und überweisen Sie diese zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil fristgerecht an die Pensionskasse.
  • Personaländerungen melden: Informieren Sie Ihre Pensionskasse zeitnah über Eintritte, Austritte sowie Lohn- und Pensumänderungen.
  • Mitarbeitende informieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Angestellten über die wichtigsten Aspekte ihrer Vorsorgelösung Bescheid wissen.

Die vier Kernpflichten im Detail

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt vier zentrale Aufgaben für Arbeitgeber fest.


1. Das Unternehmen einer Pensionskasse anschliessen

Jedes Unternehmen, das obligatorisch zu versichernde Mitarbeitende beschäftigt, muss sich einer registrierten Pensionskasse anschliessen. Die Wahl der Vorsorgeeinrichtung treffen Sie im Einvernehmen mit Ihrem Personal oder dessen Vertretung.

Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Unternehmen dieser Pflicht nachkommen. Sollte ein Arbeitgeber keinen Anschluss vorweisen können, wird er aufgefordert, dies nachzuholen. Geschieht dies nicht, erfolgt eine Meldung an die Auffangeinrichtung, die das Unternehmen rückwirkend anschliesst.


2. Beiträge korrekt abrechnen und überweisen

Sie sind dafür verantwortlich, die gesamten BVG-Beiträge an die Pensionskasse zu überweisen. Dazu ziehen Sie den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ab. Wichtig: Ihr Beitrag als Arbeitgeber muss mindestens so hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmenden. Eine hälftige Aufteilung ist üblich, aber viele Vorsorgepläne sehen auch einen höheren Arbeitgeberanteil vor, was die Attraktivität als Arbeitgeber steigert.


3. Personaländerungen lückenlos melden

Eine zeitnahe Kommunikation mit Ihrer Pensionskasse ist entscheidend. Folgende Ereignisse müssen Sie innerhalb von 30 Tagen melden:

  • Eintritte: Melden Sie neue Mitarbeitende an, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (vollendetes 17. Lebensjahr, AHV-Jahreslohn über CHF 22’680 (Stand 2025), unbefristeter oder über drei Monate befristeter Arbeitsvertrag).
  • Austritte: Melden Sie Mitarbeitende ab, die das Unternehmen verlassen.
  • Lohn- oder Statusänderungen (Mutationen): Teilen Sie Änderungen wie Lohnanpassungen, Wechsel des Arbeitspensums oder des Zivilstands mit.
  • Arbeitsunfähigkeit: Melden Sie Absenzen aufgrund von Krankheit oder Unfall.

HINWEIS


Digitale Helfer für weniger Aufwand

Mit unseren Online-Plattformen lassen sich Meldepflichten einfach und effizient erfüllen, was wertvolle administrative Zeit spart. Über iTellco werden Eintritte, Austritte und Mutationen mit wenigen Klicks verwaltet. Absenzen werden bequem über das Tool eAbsence gemeldet.

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4. Mitarbeitende transparent informieren

Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden über die Vorsorgelösung informiert sind. Die Pensionskasse unterstützt Sie dabei, indem sie beispielsweise jährlich den persönlichen Vorsorgeausweis an alle Versicherten versendet. Sie können zusätzlich proaktiv informieren, etwa beim Eintritt eines neuen Teammitglieds.


Was passiert bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Die Vernachlässigung der BVG-Pflichten kann unangenehme Folgen haben. Wenn ein Unternehmen nicht an eine Pensionskasse angeschlossen ist, springt die Auffangeinrichtung ein und erbringt die gesetzlichen Leistungen. Der säumige Arbeitgeber schuldet dieser jedoch nicht nur die ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch Schadenersatzzuschläge und den verursachten Verwaltungsaufwand. Vorsätzliche Falschangaben oder die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen können zudem strafrechtliche Konsequenzen haben.

Eine sorgfältige Verwaltung der beruflichen Vorsorge schützt nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern auch Ihr Unternehmen. Bei Fragen zu spezifischen Situationen oder zu unseren digitalen Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung


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